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Verkehrswarngeräte

Die DGUV Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst“ GUV I 8651 der gesetzlichen Unfallversicherung beschreibt es treffend:

  • „Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und der Einsatzkräfte erfordert Warn- und Absperrmaßnahmen“.

 

  • Ein Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum –egal ob Brand, Unfall, reiner Rettungsdienst-Einsatz oder sonstige Hilfeleistung – erfordert also immer und sofort eine den Umständen entsprechende Absicherung.
  • Grundsätzlich ist die Sicherung beziehungsweise Sperrung einer Einsatzstelle Aufgabe der Polizei. Trifft diese allerdings nach der Feuerwehr ein oder ist dazu personell nicht in der Lage, obliegt es der Feuerwehr, selbst für eine Absicherung zu sorgen. 

 

Die DGUV Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst“ GUV I 8651 der gesetzlichen Unfallversicherung beschreibt es treffend: „Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit... mehr erfahren »
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Die DGUV Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst“ GUV I 8651 der gesetzlichen Unfallversicherung beschreibt es treffend:

  • „Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und der Einsatzkräfte erfordert Warn- und Absperrmaßnahmen“.

 

  • Ein Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum –egal ob Brand, Unfall, reiner Rettungsdienst-Einsatz oder sonstige Hilfeleistung – erfordert also immer und sofort eine den Umständen entsprechende Absicherung.
  • Grundsätzlich ist die Sicherung beziehungsweise Sperrung einer Einsatzstelle Aufgabe der Polizei. Trifft diese allerdings nach der Feuerwehr ein oder ist dazu personell nicht in der Lage, obliegt es der Feuerwehr, selbst für eine Absicherung zu sorgen. 

 

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