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Baden-Württemberg
- Die Gemeinden haben nach § 3 Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 FwG die Angehörigen Ihrer Gemeindefeuerwehr einheitlich zu bekleiden. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die dabei landeseinheitlich geltenden Vorgaben zur Bekleidung der Gemeindefeuerwehren in Baden-Württemberg.